I. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bei Warenlieferungen

1. Angebote

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch wenn hierauf nicht jedes Mal Bezug genommen wird. Die Angebote der Firma Urban & Hörtreiter GmbH sind frei bleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die für den Inhalt des Vertrages maßgebend sind, bindend. Mündliche oder telefonische Absprachen sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam.

Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt sind. Soweit schriftliche individuelle Lieferangebote ausgearbeitet werden, sind diese -soweit nicht anders vereinbart- auf die Dauer von zwei Monaten als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend.

2. Auftragsbestätigung

Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Käufer die Lieferbedingungen an. Alle Vereinbarungen -auch Abänderungen oder Ergänzungen- bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Eigenschaften des Holzes/zu liefernde Ware

Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4. Stornierung, Rücktritt, Warenübernahme

Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muss ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen und kann nicht schon verlangt werden, wenn nachfolgend für diesen Fall vorsorglich Regelungen getroffen werden. Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferant vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 15 % des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt.

Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigungen). Für Ware die bereits beim Benutzer in Gebrauch war (Musterware) wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50 v.H. 100, danach 70 v.H. 100 des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

5. Lieferung

Der Versand der Ware erfolgt einschließlich mit eventuell erforderlicher Verpackung mit Transportunternehmen und Kraftfahrzeug nach Wahl des Lieferanten. LKW- Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigungen vor, andere Versandarten wie zum Beispiel Stückgut- und Wagonversendungen bei Stückgutort bzw. Bahnhof des Empfängers vorzunehmen.

Ohne gesonderte Vereinbarung und Bestätigung werden Lieferfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Zustellung am Liefertag. Vom Lieferanten nicht verschuldete Ereignisse, die ihm die Erfüllung vereinbarter Zustellfristen ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere bei Lieferfristüberschreitungen durch widrige Witterungs-und Straßenverhältnisse (Glatteis/Schnee/ Hochwasser/ Stau/Straßensperrung etc.), sowie fehlenden oder mangelhaften Auffahrmöglichkeiten zur Abladestelle. Falls der Käufer eine besondere Verpackung, Versandart oder eine Zustellung in Sonderfahrt wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Für die Dauer des Transportes gelten die Bestimmungen nach GüKUMT/ADSp/KVO/ZMR.

6. Transportrisiko

Bei Versand durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteur des Lieferanten geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.

Das Transportrisiko, das heißt die Gefahr des Verlustes, bzw. eine Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Lieferant, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger dem Lieferanten eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.

Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragspartner des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferanten auf den Käufer über.

7. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag der bestätigten Woche bleibt vorbehalten. Soweit der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse behindert wird, die er trotz der nach den Vorschriften des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte -gleichgültig ob im Werk oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten- insbesondere behördliche Eingriffe, höhere Gewalt, Krieg, Katastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessen Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferpflicht frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so geltend die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.

Für Verträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Mindest- Abruffrist von 30 Tagen, Ziffer 4 gilt Analog.

Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen oder Abrufverträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (zum Beispiel durch Einlagerungen) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern, der im Einzelnen nachgewiesen werden muss.

8. Gewährleistung

Im Falle des Verkaufes und Lieferung von Waren wird lediglich eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren, ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen im Material, in Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß, sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (wie zum Beispiel Aufstellung in nassen Nebenräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlender Reinigung, mutwilliger Beschädigung, sowie Veränderung der Ware durch Dritte) entstehen. Eine Gewährleistung für Sonderanfertigung, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diese Konstruktionsunterlagen beruhen, wird nicht übernommen.

Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach bekanntwerden dem Lieferanten oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder entdecken hätte müssen. Gleiches gilt wenn der Käufer selbst Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat, ohne hierzu den Lieferanten vorher aufzufordern, soweit ein Mangel vorliegt.

9. Mängelrügen

Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen, branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare zum Beispiel in der Natur des Holzes oder sonstiger am Material liegender Farbabweichungen berechtigen nicht zur Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigten nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

Für genaue Übereinstimmungen mit Farbmustern, sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedensten Materialien mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.

Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferanten das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern, oder Ersatzlieferung zu leisten.

Wurde die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm erforderlichen Kosten abgegolten.

Dem Käufer steht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung nur dann zu, wenn der Lieferant bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt.

Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferanten erfolgen.

Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers. Für sämtliche Arbeiten, die vom Käufer in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Lieferant keine Verantwortung.

Die an den Käufer gestellten Rechnungen, sofern kein anderes Zahlungsziel individuell vereinbart wurde, sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf die Verzugsfolgen ein. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, bis 10 % Verzugszinsen oder wahlweise in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 353 HGB und § 288 BGB bleiben unberührt. Ein Skontoabzug auf Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch nicht ausgeglichen sind.

Werden die Zahlungsfristen um mehr als zwei Wochen überschritten, so werden die gesamten Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen, die ebenfalls noch zur Zahlung offen sind, sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sein sollten.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer nach oben genannten Zahlungszeitpunkt berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers/Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alte Forderungen und Rechte aus dem Verkauf bei einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen den Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer/Besteller schon jetzt zur Sicherheit an diesen ab.

Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an, behält sich jedoch vor, die Forderung zurück abzutreten. Er ist zur Anzeige der Abtretung berechtigt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferanten vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so bewirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

Werden Waren des Lieferanten mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt, dass der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Käufer/Besteller dem Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten, die der Käufer/Besteller dem Lieferanten nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, die zu sichernden um mehr als 20 % übersteigt.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers/Käufers gegen den Lieferanten ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet dieser nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögenschäden des Bestellers/Käufers.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Lieferant/Auftragnehmer haftet -außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten- nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

Soweit die Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Muster behält sich der Lieferant/Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte und ohne Einverständnis des Lieferanten/Auftragnehmers weitergeleitet werden.
Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu erwerben.

Musterstücke und Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Austausch/Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, soweit keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer/Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat insoweit den Lieferanten/Auftragnehmer von möglichen Schadenersatzansprüchen freizustellen.

II. Bauleistungen

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bodenverlegarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Bei Auftragserteilung bei Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarungen und Aushändigung des vollständigen Textes des VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2. Abschlagszahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.

Verzögert sich vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbaumontage fertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

3. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftragnehmer zweimal vergeblich in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

5. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Böden sind eventuell zu ölen oder zu fetten, Beschläge und Gängebauteile sind zu kontrollieren.

Solche Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der verbauten Ware beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

7. Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers
Insoweit gilt I) Ziffer 10 entsprechend.

III. Erfüllungsort/Gerichtsstand DSGVO und Schlussbemerkungen:

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten/Auftragnehmers und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers. Für alle Rechtstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers zuständig, soweit vom Gesetz nicht ausdrücklich ein besonderer Gerichtsstand bestimmt ist.

2. Personen und unternehmensbezogene Daten

Die Speicherung und Verarbeitung von kundenspezifischen Daten erfolgt unter strenger Beachtung der Vorschriften des neuen DSGVO. Die Urban &Hörtreiter GmbH, Hauptstraße 49 A, 82008 Unterhaching, Geschäftsführer Michael Urban, erhebt ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Der Kunde/Auftraggeber/Besteller hat das Recht der Verwendung der Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist dieser berechtigt, Auskunft der Firma Urban & Hörtreiter GmbH über die gespeicherten Daten zu verlangen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

Die Urban & Hörtreiter GmbH ist jederzeit über die info@urban-hoertreiter.de zu erreichen. Dem Auftraggeber/Besteller/Käufer steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

Schlussbemerkung

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Anstelle von unwirksamen Bestimmungen treten dann so die gesetzlichen Bestimmungen.